Immer Ärger mit dem Streitwert – eine Übersicht
Immer wieder gibt es mit Rechtschutzversicherungen oder Gerichten Streit wegen des anzusetzenden Streitwertes bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages.
Im Großen und Ganzen lassen sich vier verschiedene für die Streitwertbestimmung relevante Fallkonstellationen herauskristallisieren:
1. Einfache Feststellung, dass Darlehen durch Widerruf beendet ist
Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis hat sich gem. BGH mithin an den bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15).
2. siehe 1. jedoch mit Widerklage
Der Streitwert einer Feststellungsklage mit Widerklage iHd noch offenen Darlehensvaluta hat sich gem. BGH an Widerklageforderung zu orientieren (BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – XI ZR 200/15).
3. siehe 1. jedoch mit Feststellungsverlangen Herausgabeverpflichtung Grundschuld
Der Streitwert bei Feststellungsklagen mit Bezug zu Grundschuldherausgabe- /
-löschungsansprüchen (sprich Feststellung der Verpflichtung zur Zustimmung zu der/den erforderliche(n) Löschungsbewilligung(en)) orientiert sich an der Hauptforderung des Darlehensnehmers (s.a. BGH, Beschl. vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) sowie dem Nennbetrag der Grundschuld, nicht der Valutierung (BGH, Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 389/15).
4. Leistungsklage auf Herausgabe Grundschuld Zug-um-Zug
Bei Leistungsklagen auf Herausgabe der Grundschuld Zug-um-Zug ist auf den Nennbetrag der Grundschuld (analog BGH, Beschl. vom 04.03.2016 – XI ZR 389/15) oder – bei erheblichen Abweichungen des Nennbetrags von den verbleibenden Valuta – auf die Restschuld abzustellen (OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2016 – 3 W 30/16).
auch da habe ich mit anderen Anwälten gerade Diskussionen vielleicht können wir auch hier einmal dazu mir reden und da einige Anwälte hier gewisse Gebühren optimierungsmodelle fahren….